Kassenbuch mit Excel nicht zulässig
Ein Kassenbuch in Excel oder einer anderen Tabellenkalkulation verstößt gegen die Grudsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) und ist daher nicht zulässig. Darauf weist der Wiesbadener Steuerfachanwalt Jörg Burkhard auf seiner Website hin. Dabei beruft sich Burkhard auf ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15. September 2015 ( Az. 2 K 253/14).
In einer Tabellenkalkulation wie Microsoft Excel sind die einzelnen Einträge jederzeit änderbar. Wer die Einträge im
Kassenbuch also am Ende des Monats in einer Excel-Tabelle vornimmt, der verstößt gegen die Regel der Unveränderbarkeit in der Buchhaltung. Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf gemäß § 146 Abs. 4 AO nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder es später gemacht worden sind. So urteilte das FG Hamburg im Fall einer UG, die zur Buchführung verpflichtet war. Die UG hatte Einnahmen und Ausgaben in Excel-Tabellen festgehalten, die das Kassenbuch bildeten. Damit bot das Kassenbuch keine Gewähr dafür, dass Einträge zeitnah und richtig erstellt wurden und nicht im Nachhinein verändert worden waren. Das Gericht betonte, dass es für das Urteil nicht relevant war, ob die Einträge tatsächlich geändert worden waren. Allein die Möglichkeit einer nicht nachvollziehbaren Änderung stelle das Kassenbuch in Frage.
Erstellt von (Name) W.V.R. am 22.09.2016
Autor:
Wolff von Rechenberg
Quelle:
Rechtslupe.de, Dr. jur. Jörg Burkhard (drburkhard.de)
Bild:
panthermedia.net / Maximilian Fellermayer
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